Als unverbindlichen Service haben wir nachfolgend häufige Fragen zum Thema Fotorecht aufgelistet und beantwortet.
Bitte beachten Sie: Alle Fragen und Antworten sind nach besten Wissen und Gewissen erstellt und dienen einer ersten Information. Allerdings gilt: FaceAgree ist kein Rechtsportal und kein Rechtsanwalt. Wir dürfen also nicht juristisch beraten. Bei speziellen Fragen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.
Grundsatz zur Veröffentlichung von Personenfotos
Um Fotos von erkennbaren Personen zu veröffentlichen sind einige Dinge zu beachten. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob die Fotos auf einer Webseite, im Intranet eines Unternehmens oder in den Sozialen Medien veröffentlicht werden. Folgendes gilt:
1) Um ein Foto zu veröffentlichen, bedarf es der Zustimmung des Fotografen, da er das Urheberrecht besitzt.
2) Darüber hinaus ist grundsätzlich immer auch die Einwilligung der abgebildeten erkennbaren Person erforderlich, da hierbei die Persönlichkeitsrechte der Person betroffen sind.
Für das Einwilligungserfordernis gibt es folgende Ausnahmen.
Ausnahme: Prominente
Prominente, also Personen der Zeitgeschichte, dürfen auch ohne deren Einwilligung abgebildet werden, wenn über aktuelle Ereignisse berichtet wird. Bei anderen Veröffentlichungszwecken ist allerdings auch bei Prominenten eine Einwilligung erforderlich (z.B. bei der Verwendung des Fotos zu Werbezwecken).
Ausnahme: Personen auf öffentlichen Versammlungen
Ohne Zustimmung dürfen Personen abgebildet werden, auf „öffentlichen Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen“.
Achtung: Unter die Begrifflichkeit „öffentliche Versammlungen“ fallen insbesondere Demonstrationen.
Andere Events, wie z.B. Musik-, Sport- und Tanzveranstaltungen, Partys und Geburtstagsfeiern, Messen,Tagungen und Kongresse sind KEINE öffentlichen Versammlungen, sondern „Veranstaltungen“. Und bei Veranstaltungen gibt es leider keine Ausnahmeregelung zur Einwilligung der Fotoveröffentlichung.
Ausnahme: Personen als Beiwerk
Wenn die abgebildete(n) Person(en) nicht Hauptmotiv, sondern lediglich sogenanntes Beiwerk sind, ist eine Veröffentlichung ohne Einwilligung erlaubt. Beispielsweise kann ein Foto des Brandenburger Tors als Hauptmotiv mit erkennbaren Personen als Beiwerk auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.